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 3 Spiele Sperre wegen fehlbarer Aussage gegen den Schiedsrichterassistenten

Der Spieler der SG Bedheim/Stressenhausen, welcher im Punktspiel gegen den SV Blau-Weiß Heubisch wegen einer Aussage gegenüber dem Schiedsrichterassistenten des Feldes verwiesen wurde, wird vom Sportgericht für die nächste 3 Punktspiele gesperrt. Des Weiteren muss die SG Bedheim/Stressenhausen ein Strafgeld in Höhe von 80 Euro bezahlen.
Gegenstand dieses Verfahrens war das Verhalten des Spielers gegenüber dem Schiedsrichterassistenten. Im vorliegenden Verfahren wurden zur Urteilsfindung die vorliegenden Schriftsätze durch das Sportgericht nach Aktenlage bewertet (Zusatzbericht des Schiedsrichters, schriftliche Aussage des Schiedsrichterassistenten Stellungnahme des TSV Blau-Weiß Bedheim und die Stellungnahme des Spielers Bräutigam). Keinen Widerspruch gab es in den Stellungnahmen und Darlegungen der Beteiligten. Unstrittig ist, dass der Spieler gegenüber dem 1. Assistenten die unsportliche Äußerung „Du Pfeife" zurief. Für das Sportgericht stellt sich das Verhalten des Spielers nach ständiger Rechtssprechnung allerdings nicht als Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter und dessen Assistenten dar, welches entsprechend § 42(4) (a) der RuVO als Unsportlichkeit zu ahnden ist. Das Sportgericht erachtet die ausgesprochene Sperre und Geldstrafe als tat- und schuldangemessen, obwohl hier durchaus auch der § 42(4)d) der RuVO (Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter) zur Anwendung kommen könnte und eine Sperre von vier bis sechs Spielen und eine Geldstrafe bis 200,00 EUR zulässig gewesen wäre. Strafmildernd wirkte sich hier die Aussage des Schiedsrichterassistenten und die unmittelbar nach dem Spiel vorgenommene Entschuldigung des Spielers aus.