3 Spiele Sperre wegen fehlbarer Aussage gegen den Schiedsrichterassistenten
Der Spieler der SG Bedheim/Stressenhausen, welcher im Punktspiel gegen den SV Blau-Weiß Heubisch wegen einer Aussage gegenüber dem Schiedsrichterassistenten des Feldes verwiesen wurde, wird vom Sportgericht für die nächste 3 Punktspiele gesperrt. Des Weiteren muss die SG Bedheim/Stressenhausen ein Strafgeld in Höhe von 80 Euro bezahlen.
Gegenstand dieses Verfahrens war das Verhalten des Spielers gegenüber dem Schiedsrichterassistenten.
Im vorliegenden Verfahren wurden zur Urteilsfindung die vorliegenden Schriftsätze
durch das Sportgericht nach Aktenlage bewertet (Zusatzbericht des
Schiedsrichters, schriftliche Aussage des Schiedsrichterassistenten Stellungnahme
des TSV Blau-Weiß Bedheim und die Stellungnahme des Spielers Bräutigam).
Keinen Widerspruch gab es in den Stellungnahmen und Darlegungen der
Beteiligten.
Unstrittig ist, dass der Spieler gegenüber dem 1. Assistenten die
unsportliche Äußerung „Du Pfeife" zurief.
Für das Sportgericht stellt sich das Verhalten des Spielers nach
ständiger Rechtssprechnung allerdings nicht als Beleidigung
gegenüber dem Schiedsrichter und dessen Assistenten dar, welches entsprechend
§ 42(4) (a) der RuVO als Unsportlichkeit zu ahnden ist.
Das Sportgericht erachtet die ausgesprochene Sperre und Geldstrafe als tat- und
schuldangemessen, obwohl hier durchaus auch der § 42(4)d) der RuVO
(Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter) zur Anwendung kommen könnte und
eine Sperre von vier bis sechs Spielen und eine Geldstrafe bis 200,00 EUR zulässig
gewesen wäre.
Strafmildernd wirkte sich hier die Aussage des Schiedsrichterassistenten und die
unmittelbar nach dem Spiel vorgenommene Entschuldigung des Spielers aus.